Satzung

Health Media Award e.V. 

§ 1 — Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Health Media Award“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Health Media Award e.V.“ führen. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 — Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsaufklärung auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene durch die Verleihung eines Zertifikats und/oder Awards, dem Health:Angel. Darüber hinaus ist der Verein Träger des Wettbewerbs „Health Media Award“ und Ausrichter einer Preisverleihung.

(2) Der Satzungszweck soll durch regelmäßigen Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder, Unternehmen, den Medien, der Kunst, des Theaters, Beratern und interessierter Dritter erreicht werden. Dafür bietet der Verein Medientraining, Coaching, die Planung und Organisation von Fitness- und Gesundheitsevents, Kreativworkshops, Seminare, Cartoon-Recording, Musik- und Videoproduktionen, Autorenbeiträge, Erstellung von Konzepten und Beratungen an.

(3) Der Health Media Award e.V. tritt auch auf, als Dienstleister für umfangreiche handwerkliche Leistungen aller Art, wie Sanierung, Renovierung, Installationen von Objekten, Elektro, Umbaugewerke aller Art im Innen- und Außenbereich von Wohngebäuden und Gartenanlagen.

(4) Der Health Media Award e.V. tritt auch als Produzent und/oder Veranstalter internationaler Theaterinszenierungen auf. Hierzu bedient er sich etablierten Künstlern bei der Konzeption und Umsetzung von Theaterstücken. Gleichwohl ist der Verein berechtigt, zur Erreichung des Satzungszweckes, Schauspieler oder Dienstleister für die Planung, Vermarktung und Durchführung für die jeweiligen Theaterinszenierungen zu verpflichten. Näheres regelt, in diesem Zusammenhang, ein entsprechender Vertrag, der vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung verhandelt und genehmigt werden muss.

§ 3 — Mitgliedschaft

(1) Neben den Gründungsmitgliedern können Unternehmen (juristische Personen) und natürliche Personen, welche freiberuflich, gewerblich oder anderweitig unternehmerisch tätig sind, Fördermitglied werden. Darüber hinaus sind Gastmitgliedschaften, Probemitgliedschaften und Tagesmitgliedschaften möglich.

(2) Der Aufnahmeantrag kann digital (z.B. mit einer E-Mail), mittels Briefs, mündlich, formlos oder konkludent gestellt werden.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand und wird schriftlich oder digital (z.B. mit E-Mail) bestätigt.

(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann das Unternehmen bzw. der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

(5) Der Vorstand kann auch juristische oder natürliche Personen als Mitglieder berufen, wenn durch ihre Aufnahme ein besonderer Beitrag zur Förderung des Vereinszweckes geleistet wird. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung bedarf es dafür nicht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, die Mitgliedsrechte und die Pflichten der Mitglieder der unter Abs. 1 festgelegten Gast-, Probe- und Tagesmitgliedschaften durch eine gesonderte Mitgliedschaftsverordnung zu regeln.

§ 3a — Rechte der Fördermitglieder

(1) Die Mitbestimmungsrechte der Fördermitglieder (passive Mitglieder) gegenüber den aktiven Mitgliedern (Gründungsmitglieder) sind beschränkt. Sie besitzen kein Stimmrecht. Das Teilnahmerecht der Fördermitglieder an der Mitgliederversammlung und das Recht der Berufung der Mitgliederversammlung nach § 37 (1) BGB bleiben unberührt. Die Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung gesondert eingeladen.

(2) Fördermitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins kostenfrei teilzunehmen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 3b – Pflichten der Fördermitglieder

Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und dessen Zweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und, insbesondere auch in der Öffentlichkeit, alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwiderläuft oder des Vereins zu schaden geeignet ist. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Fördermitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet es selbst und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 3c – Rechte und Pflichten der Gast- und Probemitglieder

(1) Die Mitbestimmungsrechte der Gast- und Probemitglieder (passive Mitglieder) gegenüber den aktiven Mitgliedern sind beschränkt. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie nur das Rederecht. Antrags-, Stimm- oder Wahlrechte sind ausgeschlossen. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Recht der Berufung der Mitgliederversammlung nach § 37 (1) BGB bleiben unberührt.

(2) Gast- und Probemitglieder unterstehen grundsätzlich den Weisungen des Vorstandes. Sie sind verpflichtet, den Verein und dessen Zweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und, insbesondere auch in der Öffentlichkeit, alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwiderläuft oder des Vereins zu schaden geeignet ist. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Gast- oder Probemitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet es selbst und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Die Gast- und Probemitgliedschaft ist zeitlich auf drei Monate beschränkt. Sie kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängert werden. Für den Ausschluss von Gast- und Probemitgliedschaften ist die Anwendung des § 4 Abs. 4 der Satzung ausgeschlossen. Eine Anhörung findet nicht statt.

§ 3d – Rechte und Pflichten der Tagesmitglieder

(1) Die Mitbestimmungsrechte der Tagesmitglieder (passive Mitglieder) gegenüber den aktiven Mitgliedern sind beschränkt. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie nur das Stimmrecht. Antrags- und Rederechte sind ausgeschlossen. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Recht der Berufung der Mitgliederversammlung nach § 37 (1) BGB bleiben unberührt.

(2) Die Tagesmitgliedschaft ist zeitlich, auf 24h, nach Aufnahme des Mitglieds, beschränkt.

§ 4 — Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft für alle Mitglieder endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Für den Austritt von Fördermitgliedern gilt § 4 Abs. 4 der Satzung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(3) Die Austrittserklärung eines Mitglieds ist schriftlich via Einschreiben/Rückschein mit Empfangsbekenntnis durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter in der Vereinsgeschäftsstelle bzw. dem Vereinssitz einzureichen. Der Zugang der Austrittserklärung ist durch das austretende Mitglied zu dokumentieren.

(4) Ein Austritt eines Fördermitglieds aus dem Verein ist erst nach 24 Monaten Mitgliedszeit, ab Datum seiner Aufnahme in den Verein, zum 31. 12. des laufenden Jahres, möglich. Die Dauer der Fördermitgliedschaft verlängert sich um weitere 12 Monate, sofern das Fördermitglied nicht vier Wochen vor dem Ablauf der Fördermitgliedschaft seinen Austritt schriftlich erklärt. Diese Regelung gilt nicht, wenn Fördermitglieder ein wichtiges Amt im Verein ausüben, in einer vertraglichen Beziehung zum Verein stehen, als „Besonderer Vertreter (§ 11 der Satzung) für den Verein bestimmt wurden oder aber Organ gemäß § 6 der Satzung sind.

(5) Durch einen Vorstandsbeschluss kann der Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, nach seiner vorherigen schriftlichen Anhörung, auch nach Ablauf einer Kündigungsfrist oder zum Ende des lfd. Geschäftsjahres festgelegt werden. Ansonsten ist die Austrittserklärung drei Monate vor dem frühestmöglichen Austrittstermin schriftlich (§ 4 Abs. 2 der Satzung) gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter anzuzeigen. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt § 32 BGB. In dringenden Fällen kann der Vorstand aber schon vor der nächsten Mitgliedersammlung im Rahmen der Geschäftsführungskompetenz eine vorläufige Suspendierung aussprechen. Damit werden die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ausgesetzt.

(6) Für Fördermitglieder und Gründungsmitglieder gelten die Absätze (1), (2), (3) sowie Absatz (5) entsprechend, solange die Satzung nichts anderes regelt.

(7) Für das Ende der Gast- und Probemitgliedschaft gilt § 3c Abs. 3, für das Ende Tagesmitgliedschaft gilt § 3d Abs. 2 der Satzung entsprechend.

§ 5 — Beiträge

(1) Von den Fördermitgliedern werden Beiträge (Mitgliedsbeiträge) erhoben. Die Höhe des Förderbeitrags ist in einer Beitragsordnung, die durch Vorstandsbeschluss geändert werden kann, bestimmt.

(2) Fördermitglieder, dessen Mitgliedschaft nach § 4 dieser Satzung (Ende der Mitgliedschaft) endet, haben keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge.

(3) Die Gründungsmitglieder sind von Beitragsentrichtungen freigestellt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, für Gastmitglieder, Probemitglieder und Tagesmitglieder einen einmaligen Unkostenbeitrag festzulegen oder aber sie durch Vorstandsbeschluss von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages freizustellen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Sonderumlagen zu beschließen.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung die Fördermitgliedsbeiträge zu erhöhen, zu reduzieren, anzupassen und die Beitragsordnung durch Vorstandsbeschluss zu ändern.

§ 6 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 — Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, den Schriftführer durch Nicht-Mitglieder vertreten zu lassen (§ 164 BGB), sofern es der Führung des Vereins dienlich ist.

(2) Der 1. Vorsitzende darf über das Vermögen und den Einnahmen des Vereins bis zu einer Summe von 75% des Anlage- und Umlaufvermögens – ohne Zustimmung des Vorstands oder der Mitglieder – frei verfügen (Kontoverfügung). Dazu gehören auch die Bezahlung von Vorleistungen, Darlehen, Bewirtungs- und Reisekosten, Ausgaben für private oder vereinsrelevante Anschaffungen, private oder beruflich bedingte Reisen (z.B. Pressereisen) und private Bewirtungen, Mitgliedsbeiträge für einen Fitnessclub sowie Personaltraining für die Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Strategien und ein Kurzkonzept für die Neuausrichtung des Health Media Award und des Vereins Health Media Award e.V. nach der Coronapandemie zu erarbeiten.

(4) Die Vorstandssitzungen werden unregelmäßig durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse werden durch Vorstandsbeschluss unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern einstimmig gefasst. An der Vorstandssitzung können auch Gäste teilnehmen, sofern dies für die Beschlussfassung zweckdienlich ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden auf der Internetseite des Vereins publiziert.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist der 1. Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestellter Vertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater).

§ 8 — Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

§ 9 — Mitgliederversammlung

(1) Alle vier Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem die Entlastung und die Wahl des Vorstandes. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von 10% der Mitglieder (Minderheitenrecht) binnen 14 Tage schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe berufen werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von zwei Drittel der Mitglieder binnen 14 Tage schriftlich unter Angabe der Gründe zu berufen.

(3) Die Berufung zu Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Fristbeginn ist das Datum der Einladung (z.B. Versanddatum der E-Mail). Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszweckes.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme des Vorstands, mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder (einfache Mehrheit). Dabei gilt nur die Anzahl der abgegebenen JA– oder NEIN-Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die vom Vorstand oder Ehrenpräsidenten während der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen werden zweifach gezählt (doppelte Mehrheit).

(5) Der Vorstand entscheidet frei über die Art der Versammlung. Beschlüsse können auch online gefasst werden (z.B. via E-Mail, Telefon, Skype), wenn alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung zustimmen (Online-Mitgliederversammlung). Kommt keine Zustimmung zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zu Stande, entscheidet der Vorstand in letzter Instanz, ob die Mitgliederversammlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen ist. Die Entscheidung des Vorstands kann nicht durch das Mitglied angefochten werden. Wird eine Online-Mitgliederversammlung (z.B. als Videokonferenz) durchgeführt, wird sie auch aufgezeichnet. Zur Videokonferenz einladen darf nur der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Die aufgezeichnete Mitgliederversammlung wird gespeichert und über ein Cloudsystem den teilnehmenden Mitgliedern der Mitgliedversammlung via E-Mail als Link übermittelt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch eine Briefwahl (z.B. mit einer E-Mail auf gedrucktem Papier) oder online gefasst werden.

§ 10 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch (z.B. als PDF) mit Signatur oder Bestätigung via E-Mail durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder mittels Aufzeichnung in einer Videositzung (z.B. Online-Mitgliederversammlung mit der Software ZOOM) dokumentiert werden.

§ 11 — Besonderer Vertreter

(1) Der Vorstand kann auf Zeit besondere Vertreter für den Verein bestellen. Die Dauer ist auf 12 Monate beschränkt und kann durch den Vorstand verlängert werden. Diese zeitliche Regelung gilt auch für bereits bestellte besondere Vertreter.

(2) Der besondere Vertreter hat die Aufgabe, den Vereinszweck zu fördern, zu unterstützen sowie Einnahmen und Unternehmen für die Finanzierung des Wettbewerbs „Health Media Award“ sowie der Preisverleihung zu erwirtschaften. Zudem sorgt er für eine ordnungsgemäße Planung und Organisation des Wettbewerbs, plant und organisiert die Award Night (Preisverleihung).

(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der besondere Vertreter auch Dritte (z.B. Dienstleister, Künstler, Berater, Verbände, Vereine, Autoren) beauftragen. Die Angebote von Dritten sind vor der Auftragserteilung mit dem 1. Vorsitzenden abzustimmen.

(4) Die Vergütung der vorgenannten Aufgaben des besonderen Vertreters wird durch eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen ihm und dem Vorstand geregelt.

§ 11 a – Vergütung von Mitgliedern, Honorar- und Darlehenszahlungen

(1) Mitglieder, die für den Verein nicht ehrenamtlich arbeiten, erhalten vom Verein ein Honorar. Näheres regelt eine separate Honorarvereinbarung, die zwischen dem Vorstand und dem betroffenen Mitglied von Fall zu Fall geschlossen wird.

(2) Der Verein kann an seine Mitglieder oder an Dritte Darlehen vergeben. Näheres regelt ein separater Darlehensvertrag, welcher vom Vorstand mit dem Darlehensnehmer (z.B. Mitglied) ausgehandelt wird. Der Vereinsvorstand wird autorisiert, auch Kredite für den Verein aufzunehmen (z.B. KfW-Kredite und Soforthilfen bei Krisen), Geldanlagen (z.B. Wertpapierinvestitionen, Tagesgeld) zu tätigen oder sich als Investor zu beteiligen. Für Kredite bzw. Soforthilfen, die aufgrund der Coronakrise bereits vor der Mitgliederversammlung beantragt wurden, gilt § 11 a rückwirkend bis zum 20.3.2020.

§ 12 — Befreiungen des Vorstands

Mit Beschluss der Gründungsmitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 13 — Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, und mit einer Frist von 14 Tagen, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 14 — Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen diese Satzung unwirksam, undurchführbar oder z.B. nach Gründung des Vereins unwirksam werden oder undurchführbar sein oder geltenden Rechtsbestimmungen zuwiderlaufen, bleibt die Gültigkeit dieser Satzung nach geltendem Recht des BGB unberührt.


Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 1. April 2022 beschlossenen Satzungsänderungen, bestellten Vertretungsberechtigten und Bemerkungen (Ziffer 1, 3b, 4a, 5a-b) wurden in den oben veröffentlichten Satzungstext aufgenommen und durch die Notare BISCHOFF & BÜRGER zum Vollzug beim zuständigen Registergericht eingereicht. Das Amtsgericht Köln hat die Satzungsänderungen am 14. Juli 2022 unter der Vereinsregister-Nr. VR 19709 in das Vereinsregister eingetragen.