Beitragsordnung

Health Media Award e.V.

Präambel

Rechtsgrundlage für die Beitragsordnung ist § 5 der Satzung des eingetragenen Vereins Health Media Award. Die Beitragsordnung unterstützt den Zweck des Vereins sowie die Förderung der Gesundheitsaufklärung auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene. Mit finanzieller Hilfe ist es dem Verein möglich, ein Zertifikat und/oder Award (z.B. Health:Angel) an Persönlichkeiten, Projekte, Stiftungen, Non-governmental organization und/oder Unternehmen zu verleihen. Gleichwohl werden auch sämtliche Vereinsaktivitäten, die Pressearbeit oder Social Media-Aktivitäten unterstützt. Darüber hinaus soll mit der Beitragsordnung der Verein auch finanziell in die Lage versetzt werden, als Berater des Wettbewerbs ,,Health Media Award“ oder bei anderen Projekten agieren zu können. Vorwiegend zu diesem Zweck erhebt der Verein die Fördermitgliedsbeiträge.

(1) Bemessungsgrundlage Fördermitgliedsbeitrag

Abweichend vom Jahresumsatz oder Jahresabschluss des Fördermitglieds wird der Mitgliedsbeitrag nach der Anzahl der im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer berechnet. Dabei ist die Anzahl der Inhaber, der Anteilseigner, der Geschäftsführer und der mitarbeitenden Familienangehörigen mitzurechnen. Bei Verbänden, Vereinen, Gewerkschaften oder sonstigen Personenvereinigungen ist die Mitgliederanzahl heranzuziehen. Sie ist mit der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens gleichzustellen. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, bei der Berechnung des Fördermitgliedsbeitrag von der Staffelung der Fördermitgliedsbeiträge abzuweichen und für das Fördermitglied einen wirtschaftlich vertretbaren Fördermitgliedsbeitrag festzulegen. Diese Regelung gilt auch für gemeinnützige Organisationen oder Existenzgründern (Start up‘s).

(2) Mindestbeitrag des Fördermitgliedsbeitrages

Fördermitglieder mit bis zu 10 Mitarbeitern zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von pauschal 5.000,00€ (bzw. pauschal 10.000,00€ bei einer Laufzeit von 24 Monaten Fördermitgliedschaft).

(3) Staffelung des Fördermitgliedsbeitrags

Ab 11 Mitarbeitern oder mehr gilt für die Berechnung des jährlichen Fördermitgliedsbeitrages nachfolgende Staffelung:

Mitarbeiterzahl / Fördermitgliedsbeitrag pro Jahr

  • 11 bis 24 Mitarbeitern: 6.000,00€ / Jahr
  • 25 bis 49 Mitarbeitern: 7.000,00€ / Jahr
  • 50 bis 99 Mitarbeitern: 8.000,00€ / Jahr
  • 200 bis 499 Mitarbeitern: 12.000,00€ / Jahr
  • 100 bis 199 Mitarbeitern: 10.000,00€ / Jahr
  • 500 bis 999 Mitarbeitern: 15.000,00€ / Jahr
  • ab 1.000 Mitarbeitern: 30.000,00€ / Jahr
  • ab 1.500 Mitabeitern: 50.000,00€ / Jahr
  • ab 2.000 Mitarbeitern: 70.000,00€ / Jahr

(4) Berechnung des Fördermitgliedsbeitrages

Der Fördermitgliedsbeitrag wird bei Erstaufnahme eines Fördermitglieds für eine Laufzeit der Mitgliedschaft von 24 Monaten (siehe § 4 der Satzung) in einer Summe berechnet. Für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags ist es unerheblich, ob die Aufnahme zum Jahresbeginn oder im laufenden Jahr erfolgt.

4.1. Verlängerung des Mitgliedsbeitrags
Die Erhebung des Fördermitgliedsbeitrages verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn die Fördermitgliedschaft nicht fristgerecht gekündigt wird. Mit der Verlängerung der Mitgliedschaft um weitere 12 Monate, erhält das Fördermitglied über den Mitgliedsbeitrag eine gesonderte Rechnung, welche sofort zur Zahlung fällig ist.

4.2. Fälligkeit Mitgliedsbeiträge
Die Fördermitgliedsbeiträge sind nach Aufnahme und Bestätigung der Mitgliedschaft im Health Media Award e.V. für die ersten 24 Monate sofort fällig und im Voraus durch das Fördermitglied zu leisten. Sofern die Rechnung über die Zahlung des Fördermitgliedsbeitrag nichts anderes bestimmt, sind die Fördermitgliedsbeiträge binnen 14 Tage zu zahlen.

4.3. Kündigung Fördermitgliedschaft
Nach Kündigung der Fördermitgliedschaft und des Erlöschens der Fördermitgliedschaftsrechte erfolgt keine anteilige Rückzahlung des Fördermitgliedsbeitrages.

4.4. Rabatte beim Fördermitgliedsbeitrag
Im Falle der Erteilung eines Lastschriftmandats des Fördermitglieds an den Health Media Award e.V., reduziert sich der Fördermitgliedsbeitrag einmalig um 15%. Der Vorstand kann dem Fördermitglied auch einen gesonderten Rabatt auf den regulären Mitgliedsbeitrag gewähren.

4.5. Zahlung Fördermitgliedsbeitrag, Verzug
Das Fördermitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrags Sorge zu tragen. Ist der Fördermitgliedsbeitrag zum Fälligkeitszeitpunkt (siehe 4.2.) bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Fördermitglied mit seiner Zahlung seines Fördermitgliedsbeitrages automatisch im Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 4 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Fördermitglieds zum Zeitpunkt, soweit ein Lastschriftverfahren vereinbart, bei der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Fördermitglied dem Verein gegenüber für sämtliche Kosten, die dem Verein mit der Einziehung des Fördermitgliedsbeitrages (z.B. Inkasso, Rechtsanwalt, Gerichtkosten) sowie für eventuelle Rücklastschriften entstehen. Entsprechendes gilt, wenn kein Lastschriftmandat durch das Fördermitglied erteilt wurde. Bei Mahnungen, hinsichtlich ausgebliebener bzw. verspäteter Beitragsleistungen durch das Fördermitglied, werden Mahngebühren von 30,00€ pro Mahnung erhoben. Handelt es sich bei dem säumigen Mitglied um einen Verbraucher, werden 4,00€ Mahngebühren berrechnet. Inkassokosten werden durch das vom Health Media Award e.V. beauftragten Inkassounternehmen 1:1 an das Fördermitglied weiterberechnet.

4.6. Sachmittelförderung, Rabatte, Dokumentation
Fördermitglieder, welche anstelle von Beiträgen in Euro ausschliesslich Sachmittel oder Dienstleistungen in den Verein und/oder in die Veranstaltungen des Vereins (z.B Health Media Award, Stiftung des Health:Angel) einbringen, erhalten auf den Fördermitgliedsbeitrag einen Rabatt i.H.v. des jeweiligen Einkaufswertes (Marktpreis). Dies gilt nicht, wenn das Fördermitglied seine Lieferungen oder Leistungen an den Verein einstellt, die Verträge mit dem Verein kündigt, der Wettbewerb “Health Media Award” nicht ausgeschrieben wird oder aber die Preisverleihung remote/digital stattfindet oder ganz ausfällt. Der jeweilige (Einkaufs-)wert der bereitgestellten Ware oder Dienstleistung ist vom Fördermitglied durch eine Rechnung an den Verein nachzuweisen. Bei Beratungs- oder konzeptionellen Leistungen ist vom Auftragnehmer ferner ein Stundennachweis mit Datum vorzulegen. Erfolgt auf Anforderung des Vereins keine Rechnungslegung durch das Fördermitglied oder des beauftragten Dienstleisters, wird der Fördermitgliedsbeitrag gemäss Ziffer 3. der Beitragsordnung gestaffelt und mit dem Fördermitglied abgerechnet.

4.7. Vorleistungen, Verrechnung, Bilanzierung
Der Health Media Award e.V. kann für seine Mitglieder oder Auftragnehmern in Vorleistung treten (z.B. Buchung von Hotels, Bahntickets, Flüge, Darlehen, Bewirtung bei Geschäftsessen, Reisen etc.). Die vom Verein erbrachten Vorleistungen können vom Verein mit den Forderungen seiner Mitglieder bzw. seiner Auftragnehmer verrechnet werden. Allerdings sind Verrechnungen von erbrachten oder zukünftigen Leistungen des Vereins mit den Forderungen der Fördermitglieder oder sonstigen Leistungserbringern, Diensleister, die vom Verein beauftragt wurden (oder noch werden), im oder rückwirkend für den jeweiligen Leistungszeitraum, binnen 36 Monaten durch den Vereinsvorstand zu veranlassen. Entsprechende Rückstellungen oder offene Forderungen sind erforderlichenfalls in der Bilanz abzubilden.

4.8. Marken- und Nutzungsrechte, Lizenzgebühren
Im Fördermitgliedsbeitrag ist eine jährliche Nutzung der eingetragenen Wort-Bild-Marke „Health Media Award“, der Wortmarken „Health Media Award“, „HMA“ und „Health:Angel“ enthalten. Näheres regelt ein Lizenzvertrag, welcher zwischen dem Health Media Award e.V. und dem Fördermitglied separat zur Satzung und Beitragsordnung abgeschlossen wird. Das (Förder-)mitglied ist nicht berechtigt, ohne einen gültigen Lizenzvertrag die Marken des Vereins und des Wettbewerb “Health Media Award” sowie die Marke Health:Angel zu nutzen.

(5) Fördergemeinschaft Gesundheitskommunikation

Alternativ zu einer Fördermitgliedschaft im Verein, kann ein Unternehmen sich auch finanziell an einer „Fördergemeinschaft Gesundheitskommunikation“ beteiligen. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Unternehmen, welche nicht Mitglied gemäss § 3 der Satzung sind. Das Jahresengagement beläuft sich auf pauschal 80.000,00€ zzgl. 19% MwSt. Weitere Informationen sind in einer „Fördergemeinschaft-Ordnung“ (FödGO) geregelt, die vom Vereinsvorstand im Bedarfsfall noch erarbeitet wird.

(6) Sonderregelungen bei Gast-, Probe- und Tagesmitgliedschaften

Bei der Aufnahme von Gast-, Probe- oder Tagesmitglieder entscheidet ausschließlich der Vereinsvorstand über die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Ansonsten gelten die Bestimmungen und Regelungen der Beitragsordnung auch für Probe-, Gast- und Tagesmitglieder, sofern nichts anderes zwischen Verein und Mitglied vereinbart wurde.

(7) Vereinskonto

Sofern kein Lastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der in Rechnung gestellte Fördermitgliedsbeitrag auf das Bankkonto des eingetragenen Verein Health Media Award zu überweisen.

IBAN: DE86370700240335989000
BIC: DEUTDEDBKOE (Deutsche Bank)
Kontoinhaber: HEALTH MEDIA AWARD e.V.

Überweisung auf andere Ander- oder Fremdkonten werden nicht als Zahlung anerkannt.

(8) Anpassung der Mitgliedsbeiträge

Der Vorstand kann von der anteiligen Berechnung des Fördermitgliedsbeitrag nach Ziffer 3.) abweichen und einen gesonderten Jahresbeitrag (oder Mindestbeitrag) für das Fördermitglied festlegen. Ansonsten werden die Fördermitgliedsbeiträge von Jahr zu Jahr bzw. alle 24 Monate während der bestehenden Fördermitgliedschaft in gleicher Höhe fortgeschrieben und dem Fördermitglied im neuen Förderzeitraum in Rechnung gestellt. Der Verein Health Media Award e.V. behält sich die Anpassung der Fördermitgliedsbeiträge, je nach Entwicklung der Markt- und Vereinssituation, ausdrücklich vor. Insoweit wird auf die aktuelle Fassung der Satzung hingewiesen. Sofern durch einen Vorstandsbeschluss keine Neuanpassung des Fördermitgliedsbeitrag erfolgt, verbleibt es bei dem erstmals berechneten Fördermitgliedsbeitrag. Wird der Fördermitgliedsbeitrag durch Beschluss des Vereinsvorstand erhöht, so gilt der neue Beitrag erst im nachfolgenden Kalenderjahr. Bis dahin wird der Fördermitgliedsbeitrag “eingefroren”, d.h. auf Basis der letzten Rechnung berechnet.

(9) Sonderumlagen, Sonstiges

Gemäss § 5 (4) der Satzung ist der Vorstand ist berechtigt, Sonderumlagen zu beschließen. Diese Umlagen können dem Fördermitglied zusammen mit dem fälligen Jahresmitgliedsbeitrag in Rechnung zu stellen. Alle Fördermitgliedsbeiträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

(10) Datenschutz, Gerichtsstand

Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und BDSG werden im Rahmen des Beitragsverfahrens beachtet. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten rundum der Fördermitgliedschaft im Health Media Award e.V. oder der Fördergemeinschaft betreffend, ist das Amtsgericht Köln.

(11) Änderungen der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung wird ausschliesslich elektronisch auf der Internetseite des Health Media Award e.V. bekanntgegeben. Das jeweilige Änderungsdatum der jeweiligen Beschlussfassung der Beitragsordnung ist am Ende der im Internet veröffentlichen Beitragsordnung aufgeführt. Die durch neuen Vorstandsbeschluss geänderte Beitragsordnung wird, mit Ausnahme der Erstfassung vom 5. November 2018, nicht archiviert und auch nicht mehr veröffentlicht.

Beitragsordnung genehmigt durch Vorstandsbeschluss am 1. April 2022, ergänzt durch die Vorstandsbeschlüsse am 7. Oktober 2022, 12. Februar 2023 und 20. März 2023.
Königswinter/Köln, gez.: Markus Berger, 1. Vorsitzender; Nicolas, Marion, Stv. Vorsitzender